2013, § 40 N 9; Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. [Hrsg. Trechsel/Pieth], 2. Aufl. 2013, Art. 260bis StGB N 5). 5. 5.2. Wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, erwecken die Aussagen sowie das Aussageverhalten von B in dieser Hinsicht Zweifel. Zunächst fällt auf, dass dieser den Tatplan im anfänglichen Schreiben nicht erwähnte und sich erst anlässlich seiner Befragung wieder daran zu erinnern vermochte. Zudem führte B selber aus, er habe gemeint, die Aussagen des Beschuldigten seien als Witz gemeint gewesen. Er räumt sogar ein, dass er dem Beschuldigten gesagt haben könnte, dass er beim Raub mitmache.