Nicht verlangt ist, dass die Vorkehren auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise individualisiertes Delikt hindeuten. Der Täter muss mit anderen Worten zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein, was aber nicht voraussetzt, dass er auch materiell im Begriff ist, zur Ausführung der Tat anzusetzen. Unverbindliches Gerede, Gedankenspielereien und – auch konkrete – Angebereien werden vom Tatbestand hingegen nicht erfasst (BGE 111 IV 155 E. 2b m.w.H.; Engler, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 260bis StGB N 11; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil Bd. II, 7. Aufl. 2013, § 40 N 9; Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm.