H.). Gemäss Praxis und Lehre wird mit der Formel "sich zur Ausführung anschicken" zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede entfernte und in ihrer Zielrichtung noch vage Vorbereitungshandlung den Tatbestand erfüllt. Die Vorbereitungshandlungen müssen vielmehr nach ihrer Art und ihrem Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne Weiteres in Richtung der Ausführung einer Zieltat von Art. 260bis StGB weiterverfolgen. Nicht verlangt ist, dass die Vorkehren auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise individualisiertes Delikt hindeuten.