Es führte aus, Wortlaut und Entstehungsgeschichte würden deutlich machen, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen zu bestimmten Kapitalverbrechen mit einer Reihe einschränkender Kautelen umgeben habe, um der Verfolgung blosser deliktischer Gesinnung oder Absicht vorzubeugen. Er habe – allgemein ausgedrückt – ihre Strafbarkeit nur vorgesehen, wo äussere Akte des Täters auf eine solche Intensität des deliktischen Willens schliessen liessen, dass eine Ausführung der Straftat normalerweise bevorstehe (BGE 111 IV 155 E. 2a m.w.H.).