Aus den Erwägungen: 4.2. Das Bundesgericht hatte in einem Grundsatzentscheid von 1985 Gelegenheit, den objektiven Tatbestand dieser Bestimmung, die anlässlich der Teilrevision von 1981 von den eidgenössischen Räten in das StGB aufgenommen wurde, zu konkretisieren. Es führte aus, Wortlaut und Entstehungsgeschichte würden deutlich machen, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen zu bestimmten Kapitalverbrechen mit einer Reihe einschränkender Kautelen umgeben habe, um der Verfolgung blosser deliktischer Gesinnung oder Absicht vorzubeugen.