| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A – ein ehemaliger Arbeitnehmer der C GmbH – gelangte wiederholt an B und stellte ihm Fragen über die organisatorischen Belange im D-Laden der C GmbH, wo B arbeitete. Die C GmbH stellte daraufhin Strafanzeige gegen A (nachfolgend: Beschuldigter) wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Die aufgenommene Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Juli 2016 ein. Dagegen erhob die C GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: