{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-16-119_2016-11-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10557", "Checksum": "84295fbe74ae04ba347bde46432ddab3"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2N 16 119", "2016 I Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 23.11.2016 2N 16 119 (2016 I Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 23.11.2016 2N 16 119 (2016 I Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 23.11.2016 2N 16 119 (2016 I Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Straftatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Ein wiederholtes Ausfragen über einen in Betracht gezogenen Tatort eines möglichen Raubs vermag den Tatbestand im Regelfall nicht zu erfüllen. | Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB; Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:48", "Checksum": "097e6d5d95aa7941744b1be8783d0957", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 23.11.2016 2N 16 119 (2016 I Nr. 16)\nRegeste:\nDer Straftatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Ein wiederholtes Ausfragen über einen in Betracht gezogenen Tatort eines möglichen Raubs vermag den Tatbestand im Regelfall nicht zu erfüllen. | Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB; Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. | Strafrecht\n\n\n5.3.Selbst wenn man zulasten des Beschuldigten davon ausginge, er habe den Plan gehegt, den D-Laden der Beschwerdeführerin auszurauben und zu diesem Zweck die bestrittenen Fragen – zum Schlüssel und zur Kamera – tatsächlich gestellt, könnte darin kein strafbares Verhalten erblickt werden. Der objektive Tatbestand von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB – wonach Art und Umfang der planmässig getroffenen Vorkehrungen zeigen müssen, dass der Täter sich anschickt, einen Raub auszuführen – wäre selbst bei einem solchen Beweiswürdigungsergebnis nicht erfüllt. Einerseits deuten die angeblich gestellten Fragen nicht unzweifelhaft auf einen geplanten Raub hin, sondern könnten genauso gut der Vorbereitung eines Diebstahls dienen. Es fehlte den angeblichen Fragen somit an der tatbestandlich geforderten Konkretheit hinsichtlich einer Zieltat von Art. 260bis Abs. 1 StGB. Zudem vermöchten solche Fragen – sofern sie tatsächlich gestellt worden wären – die zeitlich nahestehende Begehung einer Zieltat von Art. 260bis StGB nicht hinreichend eindeutig zu indizieren, unbesehen davon, wie oft sie wiederholt worden wären. Auch wenn das wiederholte Ausfragen über einen möglichen Tatort \"intensiv\" erscheinen mag, könnte nicht von Vorkehrungen gesprochen werden, die eine Intensität erreicht haben, welche darauf schliessen lässt, dass die Begehung der Tat vernünftigerweise bevorsteht. Wer bezüglich der Beschaffenheit eines möglichen Tatorts Fragen stellt, steht regelmässig nicht in einem Stadium, bei dem die Straftat üblicherweise bevorsteht. Denn ob überhaupt eine beabsichtigte Straftat ausgeführt wird, welche (technischen) Vorkehrungen dafür sonst noch erforderlich sind und wie sie (in organisatorischer Hinsicht) durchgeführt werden soll, hängt wesentlich von der Beantwortung solcher Fragen über den ins Auge gefassten Tatort ab. Mit anderen Worten könnte nicht davon gesprochen werden, der Beschuldigte habe durch seine angebliche Fragerei Vorkehrungen getroffen, von denen vernünftigerweise angenommen werden muss, er werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne Weiteres in Richtung der Ausführung des Raubs weiterverfolgen. Die Einstellung des Verfahrens ist daher auch bezüglich der mangelnden Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nicht zu beanstanden."}