Es bestand daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Bedarf weiterer Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft. 5.3Da die vom Beschwerdeführer angezeigte Handlung (die Übermittlung von Namen und Telefonnummern an ein Marktforschungsinstitut) – selbst wenn der Tatvorwurf zutreffend wäre (wofür keine Anhaltspunkte bestehen) – nicht strafbar ist, ist die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf das Strafverfahren eingetreten. Weiterungen darüber, ob die Kontaktdaten des Beschwerdeführers (Name und Telefonnummer) vom Schutzbereich des strafbewehrten Bankkundengeheimnis erfasst sind, erübrigen sich somit.