Gerade vor dem Hintergrund dieses Schreibens drängt sich der Verdacht einer fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bankengesetz nicht auf. Das beauftragte Marktforschungsinstitut, die E AG, ist ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Z. Für die vom Beschwerdeführer angetönte Möglichkeit, es könnte ein ausländisches Unternehmen beauftragt worden sein, bestehen keine Anhaltspunkte. Es bestand daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Bedarf weiterer Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft.