Es bestand daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Bedarf weiterer Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft. 5.3 Weiterungen darüber, ob die Kontaktdaten des Beschwerdeführers (Name und Telefonnummer) vom Schutzbereich des strafbewehrten Bankkundengeheimnis erfasst sind, erübrigen sich somit. |