5.2. Im vorliegenden Fall sind die Kunden mit einem spezifischen Schreiben über die Beauftragung des Marktforschungsinstituts informiert worden. Die angesprochenen Empfehlungen der FINMA für die Auslagerung von Geschäftsbereichen wurden somit erkennbar eingehalten. Dies zeigt auf, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 im Bewusstsein um die für eine Offenbarung von Bankkundengeheimnissen an einen Beauftragten erforderlichen Voraussetzungen an die Organisation, den Datenschutz sowie das Bankkundengeheimnis handelten. Gerade vor dem Hintergrund dieses Schreibens drängt sich der Verdacht einer fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bankengesetz nicht auf.