Die eidgenössische Finanz¬marktaufsicht FINMA hat in ihrem Rundschreiben 2008/7 betreffend die Auslagerung von Geschäftsbereichen von Banken die Voraussetzungen umschrieben, unter denen Outsourcing-Lösungen den Erfordernissen einer angemessenen Organisation, des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes entsprechen. Darin hielt sie fest, dass die auslagernde Bank einen schweizerischen Dienstleister, soweit sie ihm Kundendaten zur Verarbeitung überlasse, dem Bankkundengeheimnis unterstellen müsse (N 34) und dass die Kunden vor dem Outsourcing darüber zu informieren seien, wobei die Information in allgemeiner Form, zum Beispiel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, erfolgen könne (N 37). 5.2.