Das Gesetz gibt keinen Aufschluss darüber, inwieweit eine solche Beauftragung und eine damit einhergehende Offenbarung von Bankkundengeheimnissen an den Beauftragten zulässig ist. Nach der in der Lehre vertretenen Auffassung könne die blosse Tatsache, dass eine Person in einem Auftragsverhältnis zur Bank stehe, nicht schon genügen, um sie der Geheimhaltungspflicht zu unterwerfen und die Bank so zur Weitergabe geschützter Informationen an sie zu ermächtigen.