Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die Erweiterung des Kreises der Geheimnispflichtigen auf Beauftragte erfolgte, weil Banken gegebenenfalls Aussenstehende für die Erbringung von Dienstleistungen heranziehen müssen. In diesen Fällen sollte die Offenbarung von Bankkundengeheimnissen an den Beauftragten – soweit für den konkreten Auftrag nötig – legalisiert werden. Die Gesetzesbotschaft nennt beispielhaft die Beauftragung eines Rechenzentrums, das von der Bank mit der elektronischen Datenverarbeitung betraut wird (BGE 121 IV 45 E. 2a; Schwarz, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch [Hrsg. Ackermann/Heine], Bern 2013, § 19 N 67;