47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG; SR 952.0) an. Die Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. Aus den Erwägungen: 5. Im Unterschied zum strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis von Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) unterstehen dem Bankkundengeheimnis im Sinne von Art. 47 BankG auch die von der Bank beauftragten Personen. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die Erweiterung des Kreises der Geheimnispflichtigen auf Beauftragte erfolgte, weil Banken gegebenenfalls Aussenstehende für die Erbringung von Dienstleistungen heranziehen müssen.