| Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde als Kunde der Bank D AG schriftlich darüber informiert, dass er möglicherweise einen Anruf des Marktforschungsinstituts E AG erhalten werde, welches von der Bank D AG zwecks Optimierung der Kundenbeziehungen mit einer telefonischen Erhebung bei ihren Kunden beauftragt worden sei. A zeigte die unterzeichnenden Mitarbeiter der Bank, B und C (nachstehend: Beschwerdegegner 1 und 2), sowie die Bank D AG der Verletzung des Bankkundengeheimnisses im Sinne von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG;