{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-16-118_2016-12-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10564", "Checksum": "28db00799a9175e037440a38b3495196"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2N 16 118", "2016 I Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.12.2016 2N 16 118 (2016 I Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 07.12.2016 2N 16 118 (2016 I Nr. 21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 07.12.2016 2N 16 118 (2016 I Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen einer straffreien Offenbarung von Bankkundendaten an Beauftragte einer Bank im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG. | Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG; Art. 102 StGB, Art. 321 StGB. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:05:49", "Checksum": "a13bacd95702829351b7dfbff200ccda", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.12.2016 2N 16 118 (2016 I Nr. 21)\nRegeste:\nVoraussetzungen einer straffreien Offenbarung von Bankkundendaten an Beauftragte einer Bank im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG. | Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG; Art. 102 StGB, Art. 321 StGB. | Strafrecht\n\n\nIm vorliegenden Fall sind die Kunden mit einem spezifischen Schreiben über die Beauftragung des Marktforschungsinstituts informiert worden. Die angesprochenen Empfehlungen der FINMA für die Auslagerung von Geschäftsbereichen wurden somit erkennbar eingehalten. Dies zeigt auf, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 im Bewusstsein um die für eine Offenbarung von Bankkundengeheimnissen an einen Beauftragten erforderlichen Voraussetzungen an die Organisation, den Datenschutz sowie das Bankkundengeheimnis handelten. Gerade vor dem Hintergrund dieses Schreibens drängt sich der Verdacht einer fahrlässigen Widerhandlung gegen das Bankengesetz nicht auf.\nDas beauftragte Marktforschungsinstitut, die E AG, ist ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Z. Für die vom Beschwerdeführer angetönte Möglichkeit, es könnte ein ausländisches Unternehmen beauftragt worden sein, bestehen keine Anhaltspunkte. Es bestand daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Bedarf weiterer Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft.\n5.3Da die vom Beschwerdeführer angezeigte Handlung (die Übermittlung von Namen und Telefonnummern an ein Marktforschungsinstitut) – selbst wenn der Tatvorwurf zutreffend wäre (wofür keine Anhaltspunkte bestehen) – nicht strafbar ist, ist die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf das Strafverfahren eingetreten.\nWeiterungen darüber, ob die Kontaktdaten des Beschwerdeführers (Name und Telefonnummer) vom Schutzbereich des strafbewehrten Bankkundengeheimnis erfasst sind, erübrigen sich somit."}