2014, Art. 28 ZGB N 22) – aufgrund des Selbstbestimmungsrechts eine hohe persönlichkeitsrechtliche Bedeutung zu (vgl. Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an; das Vorliegen eines Schadens im privatrechtlichen Sinn ist irrelevant (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 21 f.). Die individuelle Handlungsfreiheit und namentlich das individuelle Selbstbestimmungsrecht an der eigenen Unterschrift werden somit vom Delikt der Urkundenfälschung zumindest nachrangig erfasst. Dies führt vorliegend zum Schluss, dass die Geschädigtenstellung des Privatklägers im Sinne von Art.