Damit erübrigt sich die Einvernahme der Zeuginnen B und C. Durch die Ablehnung der entsprechenden Beweisanträge ist weder das Recht der Privatklägerin auf rechtliches Gehör noch der Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt worden. 4.6.5. Aufgrund dieser Ausführungen ist die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens bezüglich übler Nachrede und Verleumdung im Ergebnis ohne weiteres abzuweisen. |