Ehrverletzungsdelikte sind keine Dauerdelikte. Daher gilt grundsätzlich für jede einzelne Ehrverletzung die dreimonatige Antragsfrist. Vorliegend steht fest, dass der Strafantrag vom 24./25. März 2014 die in der privatklägerischen Eingabe vom 1. Dezember 2014 genannten und in der vorliegenden Beschwerde erneuerten Sachverhalte nicht umfasste und diese Geschehnisse auch innert der gesetzten Nachfrist nicht substanziierte. Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass für die erst am 1. Dezember 2014 geltend gemachten Sachverhalte vom Dezember 2013 kein gültiger Strafantrag vorliegt. Damit erübrigt sich die Einvernahme der Zeuginnen B und C.