Innert der bis 23. Juni 2014 gewährten letzten Nachfrist blieb die Substanziierung der Strafklage hinsichtlich Ort, Datum, Zeit etc. gänzlich aus. Namentlich wurden die Vorfälle, wonach der Beschuldigte die geltend gemachten Vorwürfe im Dezember 2013 ohne jeglichen Anlass direkt gegenüber B und C gemacht habe, von der Privatklägerin bis zur erstreckten Frist vom 23. Juni 2014 in keiner Weise thematisiert, obwohl sie gemäss eigenen Angaben davon im Februar 2014 Kenntnis erhielt und eine Schilderung der Vorgänge vom Dezember 2013 bis zur letztmals erstreckten Frist vom 23. Juni 2014 ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Ehrverletzungsdelikte sind keine Dauerdelikte.