Ausser dem Vorfall vom 29. Januar 2014 sind aus der Strafklage der Privatklägerin vom 24./25. März 2014 keine weiteren konkreten Sachverhalte ersichtlich. Trotz ausdrücklicher Aufforderung an die Privatklägerin und ihren Anwalt, der sie damals vertrat, hat es die Privatklägerin auch in den Monaten nach Einreichung der Strafklage vom 24./25. März 2014 unterlassen, nähere Angaben zu einzelnen Sachverhalten zu machen. Innert der bis 23. Juni 2014 gewährten letzten Nachfrist blieb die Substanziierung der Strafklage hinsichtlich Ort, Datum, Zeit etc. gänzlich aus.