Dokumentiert sei einzig der Eintrag des Beschuldigten auf der Homepage der Firma A. Das Druckdatum vom 29. Januar 2014 lasse darauf schliessen, dass der Strafantrag (vom 24./25.3.2014) diesbezüglich rechtzeitig erfolgt sei. Doch sei der Eintrag nicht so abgefasst, dass unbeteiligte Dritte auf die Person der Privatklägerin hätten schliessen können. Sinngemäss verneinte damit die Vorinstanz diesbezüglich den objektiven Tatbestand einer Ehrverletzung. Die Privatklägerin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Damit lässt sich eine Anklage wegen übler Nachrede und/oder Verleumdung nicht auf diesen Lebenssachverhalt stützen.