Denn ohne eine Umgrenzung und Information bezüglich Ort, Datum, Zeit und Art der Tatausführung lässt sich weder eine Untersuchung führen, noch später ein allfälliger Strafbefehl resp. eine Anklage genügend begründen (vgl. z.B. Art. 325 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; zum Anklageprinzip vgl. auch das neuste BGer-Urteil 6B_1073/2014 vom 7.5.2015 E. 1.2). 4.6.3. Die Vorinstanz führte aus, die Ehrverletzungsvorwürfe seien pauschal erfolgt, also ohne Angaben von Zeit und Datum und gegenüber wem die Aussagen gemacht worden seien. Dokumentiert sei einzig der Eintrag des Beschuldigten auf der Homepage der Firma A.