Wenn die Privatklägerin den Ausdruck "psychisch krank" durch die in der Beschwerde genannten ähnlichen Ausdrücke wie "geisteskrank", "geistig gestört" oder "nicht richtig im Kopf" erweitert hat, wird dies vom Strafantrag erfasst. Bezüglich der Straftatbestände und der umschriebenen Schimpfwörter ist der Strafantrag vom 24./25. März 2014 somit genügend. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Privatklägerin den zu verfolgenden Sachverhalt resp. die zu verfolgenden Sachverhalte genügend präzis umschrieben hat. Denn ohne eine Umgrenzung und Information bezüglich Ort, Datum, Zeit und Art der Tatausführung lässt sich weder eine Untersuchung führen, noch später ein allfälliger Strafbefehl resp.