30 StGB N 8). 4.6.2. Vorliegend steht ausser Diskussion, dass die Privatklägerin mit ihrer Strafklage vom 24./25. März 2014 bedingungslos den Willen zur Strafverfolgung des Beschuldigten wegen übler Nachrede und Verleumdung deswegen verlangte, weil der Beschuldigte sie wiederholt bei Drittpersonen resp. in der Öffentlichkeit als "psychisch krank" und als "Stalkerin" betitelt habe. Wenn die Privatklägerin den Ausdruck "psychisch krank" durch die in der Beschwerde genannten ähnlichen Ausdrücke wie "geisteskrank", "geistig gestört" oder "nicht richtig im Kopf" erweitert hat, wird dies vom Strafantrag erfasst.