Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei und präzis umschrieben wird, wobei der Antragsteller aus mehreren Sachverhalten, z.B. einer Serie beleidigender Briefe, nach Belieben eine Auswahl treffen kann. Hingegen ist es nicht Sache der antragstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (BGer-Urteil 6B_265/2008 vom 9.7.2008 E. 3.3; Riedo, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 30 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0] N 54; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm., 2. Aufl. 2013, vor Art. 30 StGB N 8).