Ob ein Rechtsmittel gegeben ist und allenfalls welches, bestimmt sich nach dem Gesetz; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es gemäss Gesetz nicht gibt (LGVE 2013 I Nr. 7 E. 4.5; vgl. Amstutz/Arnold, Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art. 49 BGG N 11, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 3.5. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdeführer mangels Geschädigteneigenschaft im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO und infolge fehlender Parteistellung nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. |