Die Staatsanwaltschaft hätte die Strafklage als Strafanzeige entgegennehmen und die Beschwerdeführer als Anzeigesteller nach Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO behandeln müssen. Einem Anzeigeerstatter, dem die Legitimation zur Straf- und zur Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels fehlt, fällt diese Legitimation nicht dadurch zu, dass ihn die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise als Privatkläger zulässt und ihn als solchen behandelt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.72 vom 13.9.2013 E. 1.4; LGVE 2013 I Nr. 7 E. 4.5). Ob ein Rechtsmittel gegeben ist und allenfalls welches, bestimmt sich nach dem Gesetz;