2011 § 9 N 15). Eine konkret eingetretene Gefährdung des geschützten Individualrechtsguts, wie dies die Geschädigtenstellung bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt voraussetzen würde (oben E. 3.2), ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführer stützen ihre Anzeige nicht auf einen konkreten Vorfall, bei dem jemand verletzt oder in seiner körperlichen Integrität konkret gefährdet worden wäre. 3.4. Den Beschwerdeführern kommt nach dem Gesagten keine Geschädigteneigenschaft nach Art. 115 Abs. 1 StPO zu. Die Staatsanwaltschaft hätte die Strafklage als Strafanzeige entgegennehmen und die Beschwerdeführer als Anzeigesteller nach Art.