Selbst wenn man die körperliche Integrität als von § 92 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG mitgeschütztes Rechtsgut erachten wollte, wären die Beschwerdeführer nicht als unmittelbar Geschädigte im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren. Die Bestimmung von § 92 Abs. 1 StrG fordert nicht den Eintritt einer konkreten Gefahr im Einzelfall, sondern verbietet vielmehr generell Einrichtungen, die den Verkehr gefährden. Entsprechend ist § 92 Abs. 1 StrG als abstraktes Gefährdungsdelikt zu qualifizieren (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.2; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011 § 9 N 15).