Die Beschwerdeführer können für sich aus dem öffentlichen Fahrwegrecht auch als Eigentümer der Liegenschaften im Gebiet X, das sowohl über den Z-Weg wie auch mit der Z-Bahn erreichbar ist, keine strafrechtlich schützenswerten Interessen ableiten. Die von ihnen in den "Strafklagen" vom 27. März 2014 und 9. April 2014 vorgebrachte Erschwerung der Ausübung dieses öffentlichen Fahrwegrechts stellt keine Beeinträchtigung der durch § 92 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG unmittelbar geschützten Rechte dar (vgl. oben E. 3.3.1). 3.3.2. Selbst wenn man die körperliche Integrität als von § 92 Abs. 1 i.V.m.