115 StPO N 70). Schützt eine Strafnorm – wie vorliegend § 92 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG – die Interessen der Allgemeinheit, ist der einzelne Bürger, dessen private Interessen nur mittelbar beeinträchtigt werden, nicht als Geschädigter im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 40; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 688).