Die Bestimmung des Strassengesetzes schützt das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Strassennetz bzw. an der reibungslosen und sicheren Fortbewegung auf dem Strassennetz. Individualrechtsgüter wie Leib und Leben sowie Eigentum und Vermögen sind durch § 92 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG lediglich mittelbar bzw. nachrangig mitgeschützt. Hingegen sieht das Kernstrafrecht mit Art. 237 StGB (Störung des öffentlichen Verkehrs) eine in diesem Zusammenhang stehende Schutznorm für die Rechtsgüter Leib und Leben vor (vgl. Fiolka, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 237 StGB N 5 f.; Lieber, a.a.O., Art. 115 StPO N 3; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 70).