§ 92 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG bezweckt damit primär die Durchsetzung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von öffentlichen und privaten Strassen (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 StrG; zum allgemeinen Zweck von Verwaltungsstrafen siehe Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 1171; Wiprächtiger, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 335 StGB N 24). Die Bestimmung des Strassengesetzes schützt das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Strassennetz bzw. an der reibungslosen und sicheren Fortbewegung auf dem Strassennetz.