Die Kantone können zum Schutz ihres Verwaltungsrechts Strafbestimmungen aufstellen, wenn ihnen in den konkreten Bereichen die Gesetzgebungskompetenz zusteht (BGE 129 IV 276 E. 2.1). Als eine solche Bestimmung ist § 92 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG zu qualifizieren. Die Vorschrift ergibt sich aus dem kantonalen Strassengesetz als verwaltungsrechtlichem Erlass in einem Regelungsgebiet, das in die kantonale Kompetenz fällt. Die Bestimmung dient der Sanktionierung von Verstössen gegen das Verwaltungsrecht. Dem Wortlaut nach soll die Gefährdung des Verkehrs verhindert werden. § 92 Abs. 1 i.V.m.