3.3. 3.3.1. § 92 Abs. 1 StrG untersagt Einrichtungen, die den Verkehr gefährden, insbesondere Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Mauern, Materiallagerungen, Anpflanzungen und Stacheldrahtzäune. Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Widerhandlung gegen § 92 StrG droht gemäss § 100 Abs. 1 StrG eine Busse bis zu Fr. 20'000.--. Gemäss Art. 335 Abs. 2 StGB sind die Kantone befugt, Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen. Die Kantone können zum Schutz ihres Verwaltungsrechts Strafbestimmungen aufstellen, wenn ihnen in den konkreten Bereichen die Gesetzgebungskompetenz zusteht (BGE 129 IV 276 E. 2.1).