Im Übrigen stehen dem Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Entsprechend ist der Anzeigeerstatter, sofern er nicht gleichzeitig geschädigt oder Privatkläger ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO legitimiert, auch nicht in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfügungen (Art. 310 StPO) oder Einstellungsverfügungen (Art. 319 ff. StPO; LGVE 2013 I Nr. 7 E. 4.3; Guidon, a.a.O., N 293). 3.3. 3.3.1. § 92 Abs. 1 StrG untersagt Einrichtungen, die den Verkehr gefährden, insbesondere Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Mauern, Materiallagerungen, Anpflanzungen und Stacheldrahtzäune.