Mazzucchelli/Postizzi, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 30). Personen, die nicht geschädigt im Sinn von Art. 115 StPO sind, können sich nicht als Privatkläger konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO e contrario). Sie sind jedoch berechtigt, Offizialdelikte bei den Strafverfolgungsbehörden mündlich oder schriftlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO teilt die Strafverfolgungsbehörde dem Anzeigeerstatter auf Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird und wie es erledigt wird. Im Übrigen stehen dem Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO).