Grundsätzlich genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden hingegen durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinn des Strafprozessrechts. Die Beeinträchtigung von bloss faktischen Interessen, etwa politischer oder wirtschaftlicher Art, genügt nicht (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 139 IV 78 E. 3.3.3 [Pra 102 Nr. 58], 138 IV 258 E. 2.2 f., je mit weiteren Hinweisen;