SR 311.0]). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus. Als Geschädigter gilt gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO zum einen, wer bei einem Antragsdelikt zur Stellung eines Strafantrags berechtigt ist. Zum anderen ist als geschädigt anzusehen, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist.