Zürich 2011, N 216). 3.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Einstellungsentscheids nach Art. 320 StPO hat, kann dagegen Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder im Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO) oder diejenige, die bei einem Antragsdelikt Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2, Art. 115 Abs. 2 StPO und Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).