Zum Einlegen von Rechtsmitteln sind nur bestimmte Personen berechtigt. Die Beschwerdelegitimation ist Prozessvoraussetzung und wird vom Kantonsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition geprüft. Die in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierte Pflicht, die Beschwerde zu begründen, erstreckt sich allerdings auch auf die Frage der Legitimation, sodass der Beschwerdeführer den Nachweis für einzelne Legitimationsvoraussetzungen selbst zu erbringen hat (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 216).