Sie werfen C vor, am Z-Weg in X auf der Höhe Abzweigung Z-Weg/Y-Strasse vorsätzlich verkehrsgefährdende Einrichtungen im Sinn von § 92 Abs. 1 StrG erstellt und damit eine Widerhandlung gegen § 100 Abs. 1 StrG begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen C mit Verfügung vom 6. März 2015 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A und den Eheleuten B (nachfolgend Beschwerdeführer) trat das Kantonsgericht infolge fehlender Beschwerdelegitimation nicht ein. Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Zum Einlegen von Rechtsmitteln sind nur bestimmte Personen berechtigt.