115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Er kann sich nicht als Privatkläger konstituieren und ist infolge fehlender Parteistellung nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A und die Eheleute B reichten bei der Staatsanwaltschaft am 27. März 2014 bzw. 9. April 2014 eine als "Strafklage" bezeichnete Eingabe gegen C wegen Widerhandlung gegen das Strassengesetz (StrG; SRL Nr. 755) ein. Sie werfen C vor, am Z-Weg in X auf der Höhe Abzweigung Z-Weg/