{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-15-37_2015-06-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10423", "Checksum": "4e2ec3cad54ea9dfbe609a6c74663541"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 15 37", "2015 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.06.2015 2N 15 37 (2015 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.06.2015 2N 15 37 (2015 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.06.2015 2N 15 37 (2015 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schützt eine Strafnorm die Interessen der Allgemeinheit, ist der einzelne Bürger, dessen private Interessen nur mittelbar beeinträchtigt werden, nicht als Geschädigter im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Er kann sich nicht als Privatkläger konstituieren und ist infolge fehlender Parteistellung nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert. | Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 2 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO; Art. 335 Abs. 2 StGB; § 92 Abs. 1 StrG, § 100 Abs. 1 StrG. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:08", "Checksum": "664730e42514d7ac6791067f0b1ce9d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.06.2015 2N 15 37 (2015 I Nr. 8)\nRegeste:\nSchützt eine Strafnorm die Interessen der Allgemeinheit, ist der einzelne Bürger, dessen private Interessen nur mittelbar beeinträchtigt werden, nicht als Geschädigter im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Er kann sich nicht als Privatkläger konstituieren und ist infolge fehlender Parteistellung nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert. | Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 2 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO; Art. 335 Abs. 2 StGB; § 92 Abs. 1 StrG, § 100 Abs. 1 StrG. | Strafprozessrecht\n\n\n3.3.2. Selbst wenn man die körperliche Integrität als von § 92 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG mitgeschütztes Rechtsgut erachten wollte, wären die Beschwerdeführer nicht als unmittelbar Geschädigte im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren. Die Bestimmung von § 92 Abs. 1 StrG fordert nicht den Eintritt einer konkreten Gefahr im Einzelfall, sondern verbietet vielmehr generell Einrichtungen, die den Verkehr gefährden. Entsprechend ist § 92 Abs. 1 StrG als abstraktes Gefährdungsdelikt zu qualifizieren (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.2; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011 § 9 N 15). Eine konkret eingetretene Gefährdung des geschützten Individualrechtsguts, wie dies die Geschädigtenstellung bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt voraussetzen würde (oben E. 3.2), ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführer stützen ihre Anzeige nicht auf einen konkreten Vorfall, bei dem jemand verletzt oder in seiner körperlichen Integrität konkret gefährdet worden wäre.\n3.4. Den Beschwerdeführern kommt nach dem Gesagten keine Geschädigteneigenschaft nach Art. 115 Abs. 1 StPO zu. Die Staatsanwaltschaft hätte die Strafklage als Strafanzeige entgegennehmen und die Beschwerdeführer als Anzeigesteller nach Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO behandeln müssen. Einem Anzeigeerstatter, dem die Legitimation zur Straf- und zur Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels fehlt, fällt diese Legitimation nicht dadurch zu, dass ihn die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise als Privatkläger zulässt und ihn als solchen behandelt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.72 vom 13.9.2013 E. 1.4; LGVE 2013 I Nr. 7 E. 4.5). Ob ein Rechtsmittel gegeben ist und allenfalls welches, bestimmt sich nach dem Gesetz; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es gemäss Gesetz nicht gibt (LGVE 2013 I Nr. 7 E. 4.5; vgl. Amstutz/Arnold, Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art. 49 BGG N 11, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).\n3.5. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdeführer mangels Geschädigteneigenschaft im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO und infolge fehlender Parteistellung nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. |"}