{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-15-37_2015-06-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10423", "Checksum": "4e2ec3cad54ea9dfbe609a6c74663541"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 15 37", "2015 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.06.2015 2N 15 37 (2015 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.06.2015 2N 15 37 (2015 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.06.2015 2N 15 37 (2015 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 11.06.2015 2N 15 37 (2015 I Nr. 8)\nRegeste:\nSchützt eine Strafnorm die Interessen der Allgemeinheit, ist der einzelne Bürger, dessen private Interessen nur mittelbar beeinträchtigt werden, nicht als Geschädigter im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Er kann sich nicht als Privatkläger konstituieren und ist infolge fehlender Parteistellung nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert. | Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 2 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO; Art. 335 Abs. 2 StGB; § 92 Abs. 1 StrG, § 100 Abs. 1 StrG. | Strafprozessrecht\n\n\nPersonen, die nicht geschädigt im Sinn von Art. 115 StPO sind, können sich nicht als Privatkläger konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO e contrario). Sie sind jedoch berechtigt, Offizialdelikte bei den Strafverfolgungsbehörden mündlich oder schriftlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO teilt die Strafverfolgungsbehörde dem Anzeigeerstatter auf Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird und wie es erledigt wird. Im Übrigen stehen dem Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Entsprechend ist der Anzeigeerstatter, sofern er nicht gleichzeitig geschädigt oder Privatkläger ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO legitimiert, auch nicht in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfügungen (Art. 310 StPO) oder Einstellungsverfügungen (Art. 319 ff. StPO; LGVE 2013 I Nr. 7 E. 4.3; Guidon, a.a.O., N 293).\n3.3. 3.3.1. § 92 Abs. 1 StrG untersagt Einrichtungen, die den Verkehr gefährden, insbesondere Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Mauern, Materiallagerungen, Anpflanzungen und Stacheldrahtzäune. Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Widerhandlung gegen § 92 StrG droht gemäss § 100 Abs. 1 StrG eine Busse bis zu Fr. 20'000.--.\nGemäss Art. 335 Abs. 2 StGB sind die Kantone befugt, Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen. Die Kantone können zum Schutz ihres Verwaltungsrechts Strafbestimmungen aufstellen, wenn ihnen in den konkreten Bereichen die Gesetzgebungskompetenz zusteht (BGE 129 IV 276 E. 2.1). Als eine solche Bestimmung ist § 92 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG zu qualifizieren. Die Vorschrift ergibt sich aus dem kantonalen Strassengesetz als verwaltungsrechtlichem Erlass in einem Regelungsgebiet, das in die kantonale Kompetenz fällt. Die Bestimmung dient der Sanktionierung von Verstössen gegen das Verwaltungsrecht. Dem Wortlaut nach soll die Gefährdung des Verkehrs verhindert werden. § 92 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG bezweckt damit primär die Durchsetzung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von öffentlichen und privaten Strassen (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 StrG; zum allgemeinen Zweck von Verwaltungsstrafen siehe Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 1171; Wiprächtiger, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 335 StGB N 24). Die Bestimmung des Strassengesetzes schützt das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Strassennetz bzw. an der reibungslosen und sicheren Fortbewegung auf dem Strassennetz. Individualrechtsgüter wie Leib und Leben sowie Eigentum und Vermögen sind durch § 92 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG lediglich mittelbar bzw. nachrangig mitgeschützt. Hingegen sieht das Kernstrafrecht mit Art. 237 StGB (Störung des öffentlichen Verkehrs) eine in diesem Zusammenhang stehende Schutznorm für die Rechtsgüter Leib und Leben vor (vgl. Fiolka, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 237 StGB N 5 f.; Lieber, a.a.O., Art. 115 StPO N 3; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 70).\nSchützt eine Strafnorm – wie vorliegend § 92 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG – die Interessen der Allgemeinheit, ist der einzelne Bürger, dessen private Interessen nur mittelbar beeinträchtigt werden, nicht als Geschädigter im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 40; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 688). Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren \"Strafklagen\" vom 27. März 2014 und 9. April 2014 nichts zu ändern und in der Beschwerde legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sie ihrer Ansicht nach zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert sein sollen. Auf dem Z-Weg besteht ein im Grundbuch eingetragenes öffentliches Fahrwegrecht zu Gunsten der Allgemeinheit. Die Beschwerdeführer können für sich aus dem öffentlichen Fahrwegrecht auch als Eigentümer der Liegenschaften im Gebiet X, das sowohl über den Z-Weg wie auch mit der Z-Bahn erreichbar ist, keine strafrechtlich schützenswerten Interessen ableiten. Die von ihnen in den \"Strafklagen\" vom 27. März 2014 und 9. April 2014 vorgebrachte Erschwerung der Ausübung dieses öffentlichen Fahrwegrechts stellt keine Beeinträchtigung der durch § 92 i.V.m. § 100 Abs. 1 StrG unmittelbar geschützten Rechte dar (vgl. oben E. 3.3.1)."}