{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-15-37_2015-06-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10423", "Checksum": "4e2ec3cad54ea9dfbe609a6c74663541"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 15 37", "2015 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 11.06.2015 2N 15 37 (2015 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 11.06.2015 2N 15 37 (2015 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 11.06.2015 2N 15 37 (2015 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 11.06.2015 2N 15 37 (2015 I Nr. 8)\nRegeste:\nSchützt eine Strafnorm die Interessen der Allgemeinheit, ist der einzelne Bürger, dessen private Interessen nur mittelbar beeinträchtigt werden, nicht als Geschädigter im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Er kann sich nicht als Privatkläger konstituieren und ist infolge fehlender Parteistellung nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert. | Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 2 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO; Art. 335 Abs. 2 StGB; § 92 Abs. 1 StrG, § 100 Abs. 1 StrG. | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 1. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 11.06.2015 |\n| Fallnummer: | 2N 15 37 |\n| LGVE: | 2015 I Nr. 8 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 2 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO; Art. 335 Abs. 2 StGB; § 92 Abs. 1 StrG, § 100 Abs. 1 StrG. |\n| Leitsatz: | Schützt eine Strafnorm die Interessen der Allgemeinheit, ist der einzelne Bürger, dessen private Interessen nur mittelbar beeinträchtigt werden, nicht als Geschädigter im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Er kann sich nicht als Privatkläger konstituieren und ist infolge fehlender Parteistellung nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | A und die Eheleute B reichten bei der Staatsanwaltschaft am 27. März 2014 bzw. 9. April 2014 eine als \"Strafklage\" bezeichnete Eingabe gegen C wegen Widerhandlung gegen das Strassengesetz (StrG; SRL Nr. 755) ein. Sie werfen C vor, am Z-Weg in X auf der Höhe Abzweigung Z-Weg/Y-Strasse vorsätzlich verkehrsgefährdende Einrichtungen im Sinn von § 92 Abs. 1 StrG erstellt und damit eine Widerhandlung gegen § 100 Abs. 1 StrG begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen C mit Verfügung vom 6. März 2015 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A und den Eheleuten B (nachfolgend Beschwerdeführer) trat das Kantonsgericht infolge fehlender Beschwerdelegitimation nicht ein.\nAus den Erwägungen:\n3. 3.1. Zum Einlegen von Rechtsmitteln sind nur bestimmte Personen berechtigt. Die Beschwerdelegitimation ist Prozessvoraussetzung und wird vom Kantonsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition geprüft. Die in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierte Pflicht, die Beschwerde zu begründen, erstreckt sich allerdings auch auf die Frage der Legitimation, sodass der Beschwerdeführer den Nachweis für einzelne Legitimationsvoraussetzungen selbst zu erbringen hat (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 216).\n3.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Einstellungsentscheids nach Art. 320 StPO hat, kann dagegen Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder im Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO) oder diejenige, die bei einem Antragsdelikt Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2, Art. 115 Abs. 2 StPO und Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus.\nAls Geschädigter gilt gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO zum einen, wer bei einem Antragsdelikt zur Stellung eines Strafantrags berechtigt ist. Zum anderen ist als geschädigt anzusehen, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Grundsätzlich genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden hingegen durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinn des Strafprozessrechts. Die Beeinträchtigung von bloss faktischen Interessen, etwa politischer oder wirtschaftlicher Art, genügt nicht (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 139 IV 78 E. 3.3.3 [Pra 102 Nr. 58], 138 IV 258 E. 2.2 f., je mit weiteren Hinweisen; LGVE 2013 I Nr. 7 E. 4.3; Guidon, a.a.O., N 279; Lieber, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 1 f.). Aus der dogmatischen Einordnung der Gefährdungsdelikte folgert die ständige Rechtsprechung in Bezug auf die Geschädigtenstellung schliesslich, dass es bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten keine Geschädigten im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts doch konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.72 vom 13.9.2013 E. 1.2; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 30)."}