Trotzdem verbleibt dem Gesuchsteller gemäss vorinstanzlicher Berechnung noch ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'967.55. Wenn sie demnach erkannte, dass der Gesuchsteller diesen monatlichen Überschuss für die Rückzahlung seiner Strafprozesskosten verwenden könne, ist dies nicht zu beanstanden. Mit dem von der Vorinstanz grosszügig errechneten Notbedarf verbleibt dem Gesuchsteller immer noch genügend Geld, um seinen übrigen Verpflichtungen nachkommen zu können. 7. Der Gesuchsteller beantragt, dass die Fälligkeit der ersten Ratenzahlung auf den 1. Juli 2016 festzulegen sei. Eine Begründung dazu trägt er nicht vor, weshalb grundsätzlich nicht auf diesen Antrag eingetreten werden kann.