Zu Recht blieben auch die behaupteten Therapiekosten von Fr. 175.-- sowie die behaupteten Schuldentilgungsbeträge unberücksichtigt, da sie nicht ausgewiesen sind. 6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Notbedarf des Gesuchstellers nicht falsch, sondern im Gegenteil sehr grosszügig berechnet hat. Vergleicht man den Notbedarf, wie er für eine die unentgeltliche Rechtspflege beantragende Person berechnet würde, so hat die Vorinstanz dem Gesuchsteller mindestens einen um Fr. 1'000.-- höheren monatlichen Bedarf angerechnet. Trotzdem verbleibt dem Gesuchsteller gemäss vorinstanzlicher Berechnung noch ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'967.55.